Immer noch gemeinnützig: Warum darf Correctiv seine Lügen immer noch von der Steuer absetzen?
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Seit vielen Jahren rühmt sich die NGO Correctiv ihrer Gemeinnützigkeit, die ihr das Finanzamt Essen unter der Verantwortung des NRW-Finanzministeriums bewilligt. Aufgrund dieser Einstufung genießt das Portal steuerliche Vorteile – konkret entgeht dem Staat die Körperschaftssteuer.
Doch lässt sich die Tätigkeit von Correctiv überhaupt als ergebnisoffene Bildung im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verstehen – oder handelt es sich längst um politische Einflussnahme? Denn der Bundesfinanzhof formuliert eine ebenso einfache wie harte Logik: Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass politische Tätigkeit nebensächlich bleibt, bloßes Mittel ist. Sobald sie zum Schwerpunkt wird – sobald sie nicht mehr grundsätzlicher politischer Bildung dient, sondern selbst zum wesentlichen Ziel wird –, entfällt die steuerliche Privilegierung. NIUS prüft die Gemeinnützigkeit von Correctiv anhand eines wegweisenden Urteils aus dem Jahr 2019.
Im Fall der NGO „Attac“ fällte der Bundesfinanzhof ein Urteil, das die Grenzen der Gemeinnützigkeit scharf und eng zieht. Unter den Leitsätzen heißt es: „Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO.“ Mit einer weiteren Formulierung wird klargestellt, dass somit „weder die Einflussnahme auf die politische Willensbildung noch die Gestaltung der öffentlichen Meinung zur Förderung der Allgemeinheit i.S. von § 52 AO“ gehören.
Damit steht fest: Politische Einflussnahme ist kein eigenständiger Gemeinwohlzweck.

Der ehemalige CDU-Generalsekretär und „Attac“-Mitglied, Heiner Geißler, spricht am 31. Mai 2007 in Berlin bei einer Pressekonferenz der Organisation „Attac“ zu den Medienvertretern.
Der Maßstab, an dem Correctiv zu messen ist
Zwar erlaubt der Bundesfinanzhof politische Betätigung – jedoch nur unter strengen Voraussetzungen. Eine gemeinnützige Organisation darf auf politische Prozesse einwirken, „wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke dient“. Im Fall von Correctiv kommen dabei praktisch nur zwei dieser Zwecke in Betracht: „die Förderung der Volksbildung“ und „die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“.
Gerade bei der Volksbildung zieht der Bundesfinanzhof die Grenze besonders eng. So müsse sich „die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken“. Vor allem aber gilt der entscheidende Grundsatz: „Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.“ Damit wird klar: Bildung darf informieren – aber nicht politisch lenken.
Hinzu treten weitere Begrenzungen, die den Rahmen endgültig abstecken: „[D]ie Tagespolitik [darf] nicht im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stehen“. Ebenso verbietet sich, dass die gemeinnützige Organisation „nicht ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen“ darf. Zusammengenommen ergibt sich daraus ein strenger Maßstab: Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass politische Tätigkeit Mittel bleibt – und nicht zum prägenden Inhalt der Arbeit wird.
So lässt sich festhalten:
- „Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO.“
- Eine gemeinnützige Organisation darf politisch nur tätig werden, „wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke dient“.
- Dabei gilt: „[D]ie Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung [ist] auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken“.
- „Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.“
- „[D]ie Tagespolitik [darf] nicht im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stehen“.
- Die Organisation darf „nicht ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen“.
Das ist der Maßstab, an dem Correctiv sich messen lassen muss.
Nicht Volksbildung, sondern politische Einflussnahme
Viele Beispiele zeigen, dass Correctiv wiederholt in laufende politische Debatten interveniert. Prominent ist die Veröffentlichung „Geheimplan gegen Deutschland“ Anfang 2024: Die Recherche über ein Treffen konservativer und rechter Akteure entfaltete unmittelbare politische Wirkung, indem sie bundesweite Demonstrationen auslöste und die Debatte über die AfD prägte. Der Text war erkennbar auf größtmögliche Wirkung angelegt, in Akte gegliedert und vermischte damit von Anfang an journalistische Darstellung mit dramaturgischer Inszenierung – als solche wurde er kurz darauf auch im Theater aufgeführt.
Umso schwerer wiegt die juristische Bewertung. Das Landgericht Berlin II stufte zentrale Aussagen als „im Wesentlichen unwahr; unklar, ungenau und unvollständig“ ein. Im Kern erweist sich die Darstellung damit als falsch. In diesem Fall fällt politische Massenmobilisierung mit gerichtlicher Korrektur zusammen – ein Vorgang, der die Frage nach der Rolle von Correctiv im politischen Prozess unausweichlich aufwirft. Die Öffentlichkeit wurde nicht nur gezielt, sondern auch auf unzutreffender Grundlage mobilisiert. Anstelle von Volksbildung steht die Einflussnahme auf die politische Willensbildung – im Sinne einer Irreführung, wie sie die Bundesrepublik noch nicht gesehen hat.

Das Urteil über die Potsdam-Geschichte fiel vernichtend aus. Screenshot: Legal Tribune Online.
Eingriffe in die öffentliche Meinungsbildung
Auch im Bereich der „Faktenchecks“ zeigt sich die unmittelbare Wirkung auf die politische Debatte. Correctiv kennzeichnete Inhalte politischer Medien auf Plattformen wie Facebook als „teilweise falsch“ – mit der Folge algorithmischer Reichweitenbeschränkungen. Gerichte griffen ein: Das Oberlandesgericht Karlsruhe beanstandete die konkrete Ausgestaltung eines solchen Faktenchecks.
Konkret: Im September veröffentlichte Tichys Einblick einen Artikel über einen offenen Brief an UN-Generalsekretär António Guterres, in dem Unterzeichner erklärten, es gebe keinen Klimanotstand. Auf Facebook teilte das Medium den Beitrag mit der Zeile „500 Wissenschaftler erklären: ‚Es gibt keinen Klimanotfall‘“. Correctiv prüfte den Post und versah ihn mit dem Hinweis „teils falsch“. Das Karlsruher Gericht begründete sein Urteil damit, dass der verknüpfte Hinweis missverstanden werden könne: Die Kritik von Correctiv habe sich „weit überwiegend“ auf den offenen Brief bezogen – nicht auf die Berichterstattung von „Tichys Einblick“.
Für den Medienanwalt Joachim Steinhöfel ist das Urteil ein Sieg für die Meinungsfreiheit. „Zu entscheiden war die fundamentale Frage, wer in einer offenen Gesellschaft über richtig und falsch entscheiden soll.“ Genau hier liegt der Punkt: Das Beispiel zeigt, wie Correctiv über als Faktencheck getarnte Wertungen in die öffentliche Meinungsbildung eingreift – nicht durch Aufklärung, sondern durch Einschränkung von Sichtbarkeit. Auch hier also keine Volksbildung, sondern ein – sogar hindernder – Eingriff in den Prozess der politischen Willensbildung.
Correctiv kommentiert ständig die Tagespolitik
Auch jenseits großer Recherchen zeigt sich diese Logik im Alltag der Berichterstattung. Der Newsletter von Correctiv operiert offen im Modus tagespolitischer Kommentierung. Schon die Überschrift eines aktuellen Beitrags spricht für sich: „Merz legt ein Renten-Ei“. Damit wird nicht mehr nur berichtet, sondern bewertet – und zwar in einer Sprache, die aus der politischen Auseinandersetzung selbst stammt.

Die Kommentierung der Tagespolitik ist laut Bundesfinanzhof kein gemeinnütziger Zweck.
Ein besonders aufschlussreiches Beispiel liefert eine Aktion von Correctiv im Zusammenhang mit dem Abschuss des Passagierflugs MH17 über der Ostukraine: Vor dem Gebäude des Auswärtigen Amts projizierte die Organisation nachts eine direkte Botschaft an den damaligen Außenminister Frank-Walter Steinmeier an die Fassade. Darin heißt es unter anderem: „Warum haben Sie uns nicht gewarnt, Herr Steinmeier? Sie antworten nicht. Wir klagen auf Auskunft.“ Flankiert wurde die Aktion durch einen Facebook-Beitrag, der auf eine laufende Klage gegen das Auswärtige Amt verweist. Hier tritt Correctiv als politischer Akteur auf, der öffentlich Druck auf einen Amtsträger ausübt und diesen mit juristischen Mitteln verfolgt – mit Volksbildung im Sinne des „Attac“-Urteils hat das erkennbar nichts zu tun.

Foto: Correctiv, Facebook, 14.04.2015.
Offensichtlich linke Schlagseite
Was bei einer genaueren Lektüre der Inhalte von Correctiv sichtbar wird, ist ein politisch einschlägiges Begriffsgeflecht, das sich hinter der Sprache vermeintlicher Neutralität verbirgt. Correctiv will mit seiner Arbeit die „Demokratie stärken“, die „informierte Öffentlichkeit fördern“ und „Desinformation bekämpfen“ – Formulierungen, die den Anspruch objektiver Aufklärung transportieren, tatsächlich aber eine bestimmte politische Sichtweise vorgeben.
Auffällig ist die klare Schwerpunktsetzung: Im Zentrum der Berichterstattung stehen regelmäßig Akteure aus dem konservativen und rechten Spektrum – insbesondere die AfD, ihr Umfeld sowie Begriffe wie „Remigration“, „Neue Rechte“ oder „völkisch“. Diese werden nicht nur beschrieben, sondern systematisch in einen Kontext gestellt, in dem sie als Problem, Risiko oder Bedrohung erscheinen. Gegenpositionen hingegen treten nicht als gleichwertige politische Alternativen auf, sondern als Ausdruck „demokratischer Verantwortung“ oder „zivilgesellschaftlicher Notwendigkeit“. So entsteht ein diskursives Gefälle: Auf der einen Seite die linke, grüne Demokratie, auf der anderen ihre konservativen, rechten Gefährder.

Eine Frau mit blauen Haaren spricht am 25. Januar 2025 bei der Kundgebung „Ein Jahr Correctiv enthüllt: Geheimplan gegen Deutschland“.
Correctiv erklärt nicht offen, ein politisches Lager zu vertreten. Doch die Architektur der Berichterstattung führt regelmäßig genau dorthin: Konservative und rechte Akteure erscheinen als Problemträger, während die eigene Einordnung als Verteidigung demokratischer Normalität inszeniert wird. Das ist keine grobe Parteipropaganda, sondern eine gerissenere Form politischer Deutung – eine Einordnung, die sich im Vokabular von Aufklärung, Bildung und Demokratieförderung tarnt. Zwar berichtet Correctiv nicht ausschließlich über rechte Akteure; es gibt auch Beiträge zu linken Szenen, zum BSW oder zu übergreifenden Themen. Doch das ändert den Schwerpunkt nicht. Das Gravitationszentrum liegt klar auf Rechtsextremismus, AfD, rechter Vernetzung und „Desinformation“ in diesem Umfeld – ergänzt durch die fortlaufende Thematisierung einer möglichen Rechtsverschiebung auch der Union.
In der Summe ergibt sich ein klares Bild: Correctiv spricht die Sprache der Neutralität, organisiert seine publizistische Energie jedoch entlang einer politischen Frontlinie. Konservative und rechte Akteure erscheinen als zentrale Gefahr, während die eigene Einordnung als Beitrag zur demokratischen Hygiene dargestellt wird.
Wie soll eine derart erkennbare Schlagseite noch als ergebnisoffene Bildung im Sinne des § 52 der Abgabenordnung gelten?
„Rechtswidriger Zustand“
Der Maßstab ist gesetzt. Der Bundesfinanzhof hat klar definiert, wo Gemeinnützigkeit endet: bei politischer Einflussnahme, bei Kampagnen, bei der gezielten Prägung der öffentlichen Meinung. Eben diese Elemente finden sich in der Arbeit von Correctiv, nicht vereinzelt, sondern strukturell, womit sich die Frage stellt, warum der Maßstab im Fall Correctiv nicht angewendet wird.
Gegenüber NIUS sagt Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel:
„Die Gemeinnützigkeit von Correctiv ist nicht mehr zu rechtfertigen. Eine Organisation, die vor Gericht über ihre eigene Zertifizierung die Unwahrheit erzählt, deren Faktenchecks als rechtswidrig verboten wurden, deren prominenteste Recherche gerichtlich als im Wesentlichen unwahr eingeordnet worden ist und die zugleich sechsstellige Darlehen an ihre laut Unternehmensregister seit Jahren bilanziell überschuldete, rein gewerbliche Tochter weiterreicht, erfüllt nicht den Gedanken selbstloser Allgemeinwohlförderung, sondern pervertiert ihn. Die offene Frage ist allein, warum das Finanzamt Essen und der zuständige Finanzminister diesen rechtswidrigen Zustand noch immer decken.“
NIUS fragte auch beim Finanzministerium NRW nach, ob die Gemeinnützigkeit von Correctiv überprüft werde. Die Antwort der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen: „Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich die Finanzverwaltung aufgrund des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) generell nicht zu Einzelfällen äußern darf.“
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Felix Perrefort
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