Wie das Land NRW tausende Beamte unter Generalverdacht stellen will
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Nordrhein-Westfalen plant ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG NRW). Es soll Bürger vor Diskriminierung durch staatliche Landesbehörden wie etwa Schulen, Polizei und Universitäten schützen. Eine entsprechende Regelung existiert bereits seit 2020 in Berlin. Doch ist ein solches Gesetz überhaupt erforderlich?
Voraussetzung jeder neuen gesetzlichen Regelung ist eine Lücke im bestehenden Gesetz, durch die bestimmte regelungsbedürftige Sachverhalte sich einer rechtlichen Klärung entziehen. Zwar behauptet die Gesetzesvorlage, es gebe „immer noch Schutzlücken“ im Bereich des Antidiskriminierungsrechts „insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben“. Allerdings wird nicht ein einziger Sachverhalt näher beschrieben, der mit den gegenwärtig bereits bestehenden Gesetzen, insbesondere der umfassenden Regelung der sogenannten Amtshaftung, nicht gelöst werden könnte. Eine statistische Erhebung, ob und wie viele Fälle infolge der behaupteten Gesetzeslücke sich einer rechtlichen Lösung entziehen, bleibt die nordrhein-westfälische Gesetzesvorlage insgesamt schuldig. Auch ein Blick auf die entsprechende und als Vorbild bemühte Situation im Land Berlin lässt Zweifel an der behaupteten Notwendigkeit aufkommen. Im Jahr 2022 waren nur 17 Klageverfahren auf der Grundlage des Berliner LADG anhängig – wohlgemerkt: nicht erfolgreich, sondern lediglich bei Gericht anhängig.
Bedenkliche Beweislastumkehr
Doch nicht nur die fehlende Notwendigkeit, sondern auch die geplante Ausgestaltung des LADG lässt zu wünschen übrig. So enthält – seinem Berliner Vorbild entsprechend – das nordrhein-westfälische Gesetzesvorhaben eine fragwürdige Beweislastregelung. Im Zivilrecht ist der Grundsatz anerkannt, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes beweisen muss. Das bedeutet, den Kläger trifft grundsätzlich die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen. Gerade dieses Prinzip soll jedoch in § 8 LADG ins Gegenteil verkehrt werden. Nicht mehr der Kläger soll beweisen müssen, dass ein Verstoß gegen die (ohnehin äußerst schwammig formulierten) Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung vorgelegen hat, sondern die beklagte Partei soll beweisen müssen, dass dies nicht der Fall gewesen ist.
Was sich auf den ersten Blick nur als Missachtung eines Rechtsprinzips darstellt, beinhaltet jedoch eine äußerst bedenkliche – geradezu diskriminierende – Sicht des Gesetzgebers gegenüber den Mitarbeitern der Landesbehörden: Denn die Beweislastumkehr impliziert, dass einem Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung – einem Lehrer, Verwaltungsbeamten oder Polizisten – unterstellt werden darf, grundsätzlich gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung zu verstoßen. Anderenfalls müsste ja nicht bewiesen werden, dass der Mitarbeiter ausnahmsweise nicht diskriminieren wollte. Mit anderen Worten: Das LADG setzt es als gegeben voraus, dass ein Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung im Zweifelsfall diskriminieren will!
Die absurden Ergebnisse einer derartigen Regelung zeigt beispielhaft und eindrucksvoll das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 11.06.2026 zu einer vermeintlich rassistischen Polizeikontrolle im Januar 2023.
Das Landesantidiskriminierungsgesetz ist also nicht nur mangels bestehender Regelungslücke überflüssig, sondern unterstellt zehntausenden Lehrern, Verwaltungsbeamten, Polizisten und anderen Angehörigen der öffentlichen Verwaltung ein diskriminierendes Verhalten. Darüber hinaus beinhaltet es die große Gefahr, dass erforderliche Verwaltungsmaßnahmen aus Angst vor Schadensersatzklagen wegen angeblicher Diskriminierung nicht mehr vorgenommen werden. Freuen dürfte sich über das geplante LADG einzig und allein die sich seit einigen Jahren prächtig entwickelnde Klageindustrie. Immerhin.
Der Richter war neulich zu Gast bei NIUS-Politikchef Ralf Schuler im Format „Schuler! Fragen, was ist“:
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Thorsten Schleif ist Strafrichter am Amtsgericht Dinslaken und Bestsellerautor („Wo unsere Justiz versagt“, „Urteil: ungerecht“, „Killing Red Jack“).
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