Deutschland flog den U-Bahn-Mörder von Hamburg ein: Auch „Pro Asyl“ setzte jüngst die Einreise von Südsudanesen aus humanitären Gründen vor Gericht durch
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Die Organisation „Pro Asyl“ hat erst im vergangenen Jahr die Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Südsudan in Deutschland juristisch durchgesetzt. Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 29. Oktober 2025 entschied, sei die Bundesregierung dazu verpflichtet, einer südsudanesischen Frau und ihrer Familie die Einreise zu ermöglichen. Damit war entschieden, dass im Rahmen des Resettlement-Programms des Bundes besonders schutzbedürftige Personen aus Krisengebieten wie dem Südsudan nach Deutschland umsiedeln können. Ende 2025 landeten schließlich 143 Migranten in Leipzig, darunter Familien aus Somalia, der Demokratischen Republik Kongo, Äthiopien – und eben dem Südsudan. Das Urteil liegt NIUS vor. Und es zeigt: Die Asylindustrie setzt sich konsequent für das Recht auf Einreise von afrikanischen Migranten, darunter Südsudanesen, ein, denen sie Schutzbedürftigkeit attestiert.
Der erfolgreiche Einsatz von „Pro Asyl“ für die Aufnahme von Migranten aus dem Südsudan im Rahmen des bundesweiten Resettlement-Programms ist vor dem Hintergrund des jüngsten Tötungsdelikts in Hamburg brisant, bei dem ein 25-jähriger Südsudanese eine 18-jährige Iranerin vor eine einfahrende U-Bahn schleuderte. Laut eines Augenzeugen soll der Mann alkoholisiert gewirkt haben und „Dich nehme ich mit“ geschrien haben. Der Südsudanese soll eine gültige Aufenthaltserlaubnis gehabt haben. Wie die Welt berichtet, war er im Rahmen „humanitärer Aufnahmeprogramme der Bundesländer“ Mitte 2024 eingereist.

Polizisten sichern den Tatort in Wandsbek.
Der Täter von Hamburg kam also über ein ähnliches Programm nach Deutschland wie die Südsudanesen, für die „Pro Asyl“ geklagt hatte. Der Fall, der im Oktober 2025 vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden wurde, dreht sich um den Fall einer südsudanesischen Familie. Sie war vom UNHCR für das Resettlement-Programm vorgeschlagen worden, das seit 2012 in Kooperation mit dem Bundesinnenministerium (BMI) läuft. Im April 2024 hatte das BMI eine Aufnahmeanordnung erlassen, die bis zu 6350 Personen aus Ländern wie Ägypten, Jordanien, Kenia, Libanon und Pakistan umfasst, aber auch Flüchtlinge aus dem kriegsgeplagten Südsudan. Die Familie, in welcher eine Frau an einer neurologischen Erkrankung litt und pflegebedürftig war, soll ein Verfahren durchlaufen haben, das Gesundheitsprüfungen, Sicherheitschecks und ein kultureller Vorbereitungskurs vorsah. Am 1. Februar 2025 erließ das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Aufnahmebescheid, der eine Zusage für sie und fünf Familienangehörige enthielt.
Doch der geplante Flug von Nairobi nach Deutschland am 8. Mai 2025 wurde kurzfristig abgesagt, und die Familie wurde zurück ins Flüchtlingslager Kakuma in Kenia gebracht. „Pro Asyl“ unterstützte die Betroffenen und klagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin, das zunächst ablehnte. Im Berufungsverfahren änderte das Oberverwaltungsgericht jedoch die Grundsatzentscheidung. Das Gericht sah in der Übermittlung eines Flugplans durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) am 30. April 2025 und dem Transfer nach Nairobi eine konkludente Bekanntgabe der Aufnahmezusage, ohne einschränkende Bedingungen. „Die Aufnahmezusage ist der Antragstellerin nach den Gesamtumständen des durchgeführten Aufnahmeverfahrens in anderer Weise als durch Aushändigung des Bescheides ohne einschränkende Nebenbestimmungen bekannt gegeben worden“, heißt es in dem Grundsatzurteil. Weiter argumentieren die Richter, dass E-Mails des BAMF, organisatorischen Schritte wie der Gepäckanweisungen und der Verlust der Unterkunft in Kakuma einen verbindlichen Anspruch schufen.
Flog die Bundesrepublik einen Mörder ein?
Welche (angeblichen) Schutzgründe der 25-jährige Täter aus Hamburg mitbrachte, die seine Einreise ermöglichten, ist unklar. Humanitäre Aufnahmeprogramme der Bundesländer sind zwar nicht identisch mit dem bundesweiten Resettlement-Programm, weisen jedoch erhebliche Ähnlichkeiten auf. Beide beziehen sich dem Aufenthaltsgesetz (§§ 22 und 23), also Einzelnormen, wonach Ausländern aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Während das Resettlement-Programm ein kontinuierliches, vom Bund in Kooperation mit dem UNHCR gesteuertes Verfahren ist, das besonders vulnerable Flüchtlinge dauerhaft umsiedelt und einen Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz gewährt, sind die Landesprogramme oft einmalig und erfordern das Einvernehmen des Bundesinnenministeriums auf spezifische Gruppen ab.
In der Vergangenheit hatte das Bundesland Schleswig-Holstein („LAP SH“) etwa Programme für besonders gefährdete Menschen aus Eritrea, Irak, Somalia, Sudan, Südsudan und Syrien. Im Jahr 2024, zum Zeitpunkt der Einreise des Südsudanesen, kamen jedoch fast alle Menschen aus dem ostafrikanischen Land über das Resettlement-Bundesprogramm. Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2025 reisten insgesamt 6.912 Migranten nach Deutschland über humanitäre Hilfsprogramme ein, wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine AfD-Anfrage hervorgeht. Dabei kamen in den 18 Monaten 664 Personen aus dem Sudan, 514 aus dem Südsudan. Die Reisekosten wurden in allen Fällen vom Bund übernommen.

Busse holen Migranten nach ihrer Ankunft am Flughafen in Leipzig ab.

Unter den fast 150 Migranten war auch eine Frau aus dem Südsudan mit ihrer Familie. „Pro Asyl“ hatte für sie geklagt.
„Pro Asyl“ feierte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts als Sieg. In einer Pressemitteilung erklärte Co-Geschäftsführerin Helen Rezene: „Die kurzfristige Absage des Resettlement-Flugs durch das Bundesinnenministerium war nicht nur kaltherzig, sondern auch rechtswidrig.“ Sie kritisierte, dass unter Innenminister Dobrindt „die Einhaltung von Flüchtlingsaufnahmezusagen und die Wahrung von Menschlichkeit vor Gericht erstritten werden“ müsse. Der Anwalt Matthias Lehnert ergänzte: „Die Bundesregierung beweist in der Flüchtlingspolitik bislang vor allem eins: eine Verachtung gegenüber Recht und Gesetz.“ Am 17. Dezember 2025 landeten die 143 Flüchtlinge schließlich in Leipzig.
Die Organisation hatte bereits in den Monaten zuvor vor der Lage im Südsudan gewarnt, die sie als Grund für das Anrecht auf Migration nach Deutschland sieht. In einem Beitrag betonte „Pro Asyl“ etwa, dass im benachbarten Sudan ein „globaler Krieg“ tobe, der zu Massakern, sexueller Gewalt und Vertreibungen führe. Frauen und Mädchen seien besonders gefährdet, die Infrastruktur kollabiere, und internationale Hilfen würden blockiert. Europa trage Mitverantwortung durch frühere Kooperationen mit paramilitärischen Gruppen für Migrationsabwehr. Im Südsudan rechtfertigten ständige Konflikte legale Fluchtwege wie Resettlement, so die Organisation.
„Pro Asyl“ half auch Somaliern bei der Einreise nach Deutschland
Erst im Juni 2025 hatte „Pro Asyl“ das Recht auf Einreise dreier Somalier eingeklagt, die von Polen aus über die Grenze bei Słubice nach Deutschland wollten. Exklusive NIUS-Recherchen zeigten, dass „Pro Asyl“ dabei gezielt an die Migranten herangetreten war, sie in einem Hotel in Polen mehrfach besuchte und juristisch beriet, bevor die Anwältin Berenice Böhlo erfolgreich einklagte, dass ihre Zurückweisung rechtswidrig war – und sie ein Anrecht auf Asyl haben. Inzwischen leben die eingereisten Somalier in Berlin.
Abschiebungen nach Sudan und Südsudan sind hingegen sehr rar: Im Jahr 2024 wurden 43 Personen in den Sudan und acht in den Südsudan abgeschoben, während im ersten Halbjahr 2025 keine Abschiebungen nach Südsudan und Sudan verzeichnet wurden, wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken hervorgeht. Bis Ende 2025 lebten schätzungsweise einige Tausend Sudanesen und Südsudanesen in Deutschland, viele mit befristetem Schutzstatus. Einer von ihnen, ein 25-Jähriger, sollte am Donnerstagabend ein 18-jähriges unschuldiges Leben auslöschen.
Auch bei NIUS: Ein Blick in die Bilanz von „Fördern & Wohnen“: So läuft das Geschäft der Asylindustrie
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Jan A. Karon
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