Rechtsanwalt kritisiert Deepfake-Gesetzentwurf: „Übergriffig moralgetriebene Kriminalisierung privater Handlungen“
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Gastkommentar von Rechtsanwalt Carsten Brennecke.
Der Gesetzentwurf von SPD-Ministerin Stefanie Hubig zu Deepfakes zeigt: Es gibt im Fall Ulmen keine Strafbarkeitslücken. Es geht um die übergriffig moralgetriebene Kriminalisierung privater Handlungen ohne Außenwirkung.
Schaut man sich die Vorschläge an, die nun zur Schließung angeblicher Strafbarkeitslücken vorgebracht werden, so bleibt eines klar: Die Handlungen, um die es hier geht, das öffentliche Verbreiten von Deepfakes, also Fotomontagen und Videomontagen, bei denen das Gesicht des Betroffenen auf pornografische Darstellungen montiert wird, ist schon bei geltender Rechtslage mit bis zu 5 Jahren Haft bedroht.
Das, was jetzt von Justizministerin Hubig und ihren Sekundanten vorgeschlagen wird, hat mit der Strafbarkeit der Verbreitung solcher Bilder nichts zu tun. Es geht vielmehr darum, die Strafbarkeit vorzuverlagern, nämlich Handlungen im Privaten zu bestrafen, die typischerweise straflose Handlungen sind.

Rechtsanwalt Carsten Brennecke vergangene Woche bei NIUS Live
Schon der private Gebrauch von Fotomontagen soll strafbar sein
So wird gefordert, dass sich bereits derjenige strafbar machen soll, der bei sich zu Hause für den rein privaten Gebrauch Fotomontagen herstellt, zu denen er gar nicht die Absicht hat, diese zu verbreiten und die er auch niemals verbreitet. Allein für die Herstellung einer Fotomontage am privaten PC soll künftig eine Haftstrafe bis zu 2 Jahren drohen!
Nun kann man das Herstellen solcher Fotomontagen als geschmacklos empfinden. Geschmacklos kann man aber auch viele andere Handlungen finden, die im privaten Bereich stattfinden, die aber mangels Außenwirkung niemanden in seinen Rechten verletzen.
Umgekehrt kann man auch sagen: In einem freien Staat ist es eine Errungenschaft, im Privaten auch aus Sicht anderer Personen Geschmackloses tun zu können, wenn man damit niemanden in seinen Rechten verletzt. Es gibt keinen Grund dafür, nun das Kind mit dem Bade auszuschütten und derartige typisch private Handlungen, also das Herstellen von Fotos, die dann nie an andere weitergegeben oder gar veröffentlicht werden, mit erheblichen Strafen zu bedrohen.

In Berlin wurde am Sonntag öffentlichkeitswirksam demonstriert – für vermeintlich besseren Opferschutz.
„Staat schwingt sich mit der strafrechtlichen Keule zum Moralwächter auf“
Hier schwingt sich der Staat mit der strafrechtlichen Keule zum Moralwächter auf, der versucht, rein private Handlungen, die niemanden schädigen, unter Strafe zu stellen, weil man das, was ein Mensch privat macht, für moralisch verwerflich hält. Das ist nicht die Aufgabe des Strafrechts.
Es ist vielleicht kein Zufall, dass die Forderung nach einer Vorverlagerung der Strafbarkeit aus den Kreisen kommt, die versuchen, mit diffusen Begriffen wie „Hass und Hetze“ unliebsame, aber zulässige Meinungsäußerungen zu kriminalisieren oder anderweitig zu bekämpfen. Hier wird ein geschichtlicher Irrweg reaktualisiert. Denn zur Erinnerung: Es gab bereits früher den Versuch, private Handlungen, die Moralwächtern nicht gefallen haben, mit der strafrechtlichen Keule zu bekämpfen. Ein Beispiel? Homosexuelle Handlungen waren einmal strafbar.
Dass der Staat versucht, mit Mitteln des Strafrechts in unsere private Moral hineinzuregieren, das hatten wir eigentlich überwunden ...
Doch: Gibt es überhaupt eine Strafbarkeitslücke?
Die bei Forderungen nach Strafrechtsverschärfung behaupteten Strafbarkeitslücken liegen bei KI-generierten Inhalten, die keine „realen Bildaufnahmen“ darstellen: Denn § 201a StGB schützt nur vor unbefugter Verbreitung authentischer Aufnahmen, die das Ansehen schädigen – Deepfakes gelten hier oft nicht als strafbar, da sie keine tatsächlichen/echten Fotos/Videos sind.
Dieser Einwand ist zwar richtig, es wird in der Diskussion aber übersehen, dass die Verbreitung von manipuliertem Bildmaterial schon nach geltendem Recht strafbar ist und erhebliche Haftstrafen von bis zu 5 Jahren drohen, wenn solche Bilder öffentlich verbreitet werden: Die Verbreitung solcher Bildmanipulationen erweckt beim Zuschauer einen falschen Eindruck, nämlich den Eindruck, dass die Bilder authentisch sind, die betroffene Person sich also nackt gezeigt hat, wie gezeigt nackt aussieht oder aber in einem Porno mitgewirkt hat. Damit ist der Tatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllt, der bei öffentlicher Verbreitung solcher falschen Tatsachenbehauptungen und Eindrücke eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren vorsieht.
Ich kann die Diskussion verstehen, die der Fall auslöst. Es würde aber ausreichen, wenn das bestehende Gesetz endlich konsequent angewandt und durchgesetzt würde. Eine Strafrechtsverschärfung ist wie so häufig in solchen Diskussionen bei näherer Betrachtung nicht erforderlich. Zugunsten von Christian Ulmen gilt hinsichtlich der durch den Spiegel verbreiteten Verdächtigungen die Unschuldsvermutung. Es ist keinesfalls erwiesen, dass er Handlungen im vorstehend kommentierten Sinne begangen hat.
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