Doch nicht „gesichert rechtsextremistisch“? Verfassungsschutz nimmt Hochstufung der AfD zurück
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Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nimmt die Hochstufung der AfD als „gesichert rechtsextrem“ vorläufig zurück – das teilte der Rechtsanwalt Christian Conrad von der Kanzlei Höcker, der die AfD vertritt, bei X mit.
Die AfD hatte mit einem Eilantrag gegen die Einstufung der Behörde geklagt. Dem BfV soll damit untersagt werden, die AfD als „gesichert extremistische Bestrebung“ einzustufen und eine solche Einstufung öffentlich bekanntzugeben.
Am Donnerstag jedoch gab der Inlandsgeheimdienst eine sogenannte „Stillhaltezusage“ ab, wie das Verwaltungsgericht Köln bestätigte. Darin heißt es: „Die Antragsgegnerin wird die AfD bis zum Ergehen der Entscheidung der beschließenden Kammer in diesem Eilverfahren dementsprechend nicht öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung bezeichnen.“ Auch die entsprechende Pressemitteilung werde von der Webseite des Verfassungsschutzes entfernt. Tatsächlich ist die Meldung mittlerweile gelöscht.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz wollte sich auf NIUS-Anfrage aufgrund des laufenden Verfahrens nicht dazu äußern.
Die beiden Parteichefs der AfD, Alice Weidel und Tino Chrupalla, teilten anschließend in einer Pressemitteilung mit: „Wir wehren uns mit allen juristischen Mitteln gegen die Hochstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Und das Bundesamt hat bis zu der eigentlichen gerichtlichen Entscheidung eine entsprechende Stillhaltezusage abgegeben, die Alternative für Deutschland nicht weiter als ‚gesichert rechtsextrem‘ zu bezeichnen. Das ist ein erster wichtiger Schritt hin zu unserer eigentlichen Entlastung und damit dem Vorwurf des Rechtsextremismus zu begegnen.“

Der Rechtsanwalt Christian Conrad, hier mit AfD-Parlamentarier Maximilian Krah
Anwalt der AfD: Gewollter medialer Schaden
Im Interview mit Apollo News erklärt Christian Conrad, der die AfD vor Gericht vertritt: „Der mediale Schaden, der ist da. Und ich befürchte, dass das auch etwas war, was beabsichtigt war. Und es ist richtig und wichtig, dass wir jetzt in Ruhe in einem gerichtlichen Verfahren die Vorwürfe prüfen können. Wir haben immer gesagt, bevor ihr das veröffentlicht, zeigt uns die Sache. Dann können wir erst mal dazu Stellung nehmen.“ In jedem anderen Verfahren sei es ja auch so, dass man den Beklagten anhöre. Nur im Verfassungsschutzrecht scheint das nicht vorgesehen.
Top-Jurist meint: kein ungewöhnlicher Vorgang

Volker Boehme-Neßler ist Professor für Öffentliches Recht und Medien- und Telekommunikationsrecht an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Der Staatsrechtler Prof. Volker Boehme-Neßler sagte zu NIUS: „Das ist ein deutlicher juristischer Erfolg für die AfD. Die Belege des Verfassungsschutzes für die Behauptung, die AfD sei ,gesichert rechtsextremistisch‘, sind ohnehin sehr dünn. Die bisher bekannten Zitate der AfD, die in das Gutachten einflossen, sind polemische, harte, überzogene Äußerungen, die aber - fast alle - in der demokratischen Auseinandersetzung zulässig sind. Und es ist nach dem Compact-Verbot das zweite Mal, dass Faeser mit einer krass rechtswidrigen Aktion scheitert. Das wirft kein gutes Licht auf die Ex-Innenministerin. Allerdings ist das bisher nur ein vorläufiger Erfolg, denn das Hauptsacheverfahren steht noch aus. Das wird allerdings noch einige Monate dauern.“

Prof. Dr. Josef Franz Lindner von der Uni Augsburg
Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Josef Franz Lindner von der Uni Augsburg kommentiert den Vorgang gegenüber NIUS: „Das ist im Verfassungsschutzrecht kein ungewöhnlicher Vorgang. Das Bundesamt will mit der Abgabe der Stillhalteereklärung einen sog. ‚Hängebeschluss‘ vermeiden, mit dem das Verwaltungsgericht Köln das BfV möglicherweise verpflichtet hätte, die Höherstufung bis zum Erlass einer Eilentscheidung nicht weiter zu kommunizieren. Ein solcher Beschluss hätte in der Öffentlichkeit den Eindruck einer Niederlage in der Sache erwecken können. Diesen Eindruck will der Verfassungsschutz vermeiden. In der Sache hat das BfV die Höherstufung damit aber nicht revidiert.“
Auch der Journalist und Verfassungsschutzexperte Mathias Brodkorb spricht von einer „reinen Verfahrensfrage“. Diese habe „keine inhaltliche Bedeutung“.
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