Kinderschutzgesetz verstößt gegen EU-Recht: Wie Brüssel Ungarns kulturelle Selbstbestimmung aushebelt
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Überraschend ist es nicht: Der EuGH hat heute festgestellt, dass Ungarn mit seinem Kinderschutzgesetz gegen EU-Recht verstoßen hat. Doch das Urteil geht über das gewohnte Maß hinaus.
Heute entschied der Europäische Gerichtshof in Vollbesetzung über das „Gesetz Nr. LXXIX von 2021 über strengere Maßnahmen gegenüber wegen Pädophilie verurteilten Personen und zur Änderung bestimmter Gesetze im Interesse des Schutzes von Kindern“. Schon diese Tatsache ist für sich genommen bemerkenswert. Normalerweise entscheidet der EuGH in Kammern mit drei oder fünf Richtern; hier aber mussten mindestens 17 Richter mitwirken. Nur wenn ein Fall unionsverfassungsrechtlich als besonders schwerwiegend eingestuft wird, erreicht er diese Größenordnung.
Der Grund: Erstmals wurde in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat ein eigenständiger Verstoß gegen Artikel 2 EUV festgestellt – also gegen die Grundwerte der Europäischen Union.
Kinderschutz in Ungarn: zu konservativ?
2021 beschloss Ungarn ein Kinderschutzgesetz, das Minderjährigen den Zugang zu Inhalten erschwerte, in denen Homosexualität, Geschlechtsangleichung oder von der bei Geburt zugewiesenen Geschlechtsidentität abweichende Identitäten dargestellt oder beworben werden. Entsprechende Programme wurden in den Medien in strengere Alterskategorien eingeordnet und auf spätere Sendezeiten verschoben; Inhalte dieser Art sollten nicht aktiv beworben werden. Auch der schulische Bereich war betroffen: Sexualerziehung sollte stärker unter elterlicher Kontrolle stehen und nur durch zugelassene Fachleute erfolgen. Ungarn begründete dies mit Kinder- und Jugendschutz.
Schon am Tag der Verabschiedung und in den darauffolgenden Tagen schlug die Kritik bis nach Brüssel durch. Amnesty International, Human Rights Watch und weitere Organisationen warfen Ungarn vor, Grundrechte zu verletzen und LGBTI-Personen zu diskriminieren. Ursula von der Leyen sprach von einer „Schande“. Der damalige Binnenmarktkommissar Thierry Breton und Justizkommissar Didier Reynders richteten ein Mahnschreiben an Ungarn. Formal ging es dabei nicht um die richtige Gesinnung, sondern um Verstöße gegen Unionsrecht: Binnenmarkt, audiovisuelle Mediendienste, E-Commerce, Datenschutz und Grundrechtecharta.
Ungarn verteidigte sich stets damit, auf dem Boden nationaler Zuständigkeit zu handeln. Es gehe nicht um die Beschneidung des Lebens homosexueller, transsexueller oder anderer Personen, sondern um den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung hat die EU nicht frei darüber zu entscheiden, wie ein Mitgliedstaat seine Kultur, seine Schule, seinen Jugendschutz oder das Elternrecht ausgestaltet. Genau diese Grenze hat der Gerichtshof nun neu vermessen.

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen (CDU) nannte das Gesetz eine „Schande“.
Generalanwältin: LGBTQ-Inhalte nicht zu vermitteln, ist diskriminierend
Die Kommission argumentierte auf Grundlage eines Verstoßes gegen den Binnenmarkt, weil grenzüberschreitende Dienste von den Mediengesetzen betroffen seien. Über diesen Anwendungsbereich stellte sie dann den Bezug zur Grundrechtecharta her. Die Grundrechtecharta beinhaltet unter anderem Informations- und Meinungsfreiheit. Dies sind aber keine eigenständig justiziablen Werte, auf deren Grundlage die Europäische Union einfach so einen Verstoß feststellen könnte. Deshalb musste erst begründet werden, warum die Union überhaupt vorgehen darf. Gerade durch den digitalen Regulierungsraum der letzten Jahre wurde der anwendungsrelevante Bereich der Europäischen Union nochmals vergrößert.
Deshalb lohnte sich ein genauerer Blick in die Schlussanträge vom 5. Juni 2025. Es war die Empfehlung an den Gerichtshof. Das Urteil wurde am 21. April 2026 gesprochen – und der Gerichtshof ist der Linie der Kommission und der Generalanwältin im Kern gefolgt.
Orbán hatte für die Schule vorgesehen, dass zwar die Darstellung von LGBTQ-Inhalten nicht schlechthin verboten ist, wohl aber deren Vermittlung in bestimmten schulischen Kontexten. In Übereinstimmung mit EU-Recht, so die ungarische Sicht, handelte er hier auf dem Boden nationalen Schulrechts. Der Lehrplan wird auf nationaler Ebene gestaltet. Schulen werden aus öffentlichen Geldern finanziert und fallen deshalb per se auch nicht in die Unionsverträge zur freien Dienstleistung. In früherer Rechtsprechung hatte der EuGH das auch bekräftigt. Die Generalanwältin sah dies anders: Wenn externe Anbieter den sexualkundlichen Bildungsauftrag anbieten, dann werden diese entgolten. Auch Privatschulen liegen nicht in öffentlicher Hand. Ergo werde ein unionsrechtlich relevanter Bereich eröffnet. Anwendungsfälle, die die Ausnahme darstellten, wurden gegen die Regel gestellt.
Im anwendungsrelevanten Bereich stellte sie darüber hinaus weitere Überlegungen an. Für Bildung gelte das Gebot der Neutralität. LGBTQ-Inhalte nicht zu vermitteln, wäre aber gerade nicht neutral, sondern diskriminierend. Kurz gefasst: Orbáns Regelungen zur Gestaltung von Schule und Bildung wurden für unionswidrig erklärt.

Viktor Orbán brachte das Gesetz auf den Weg.
Die Entgrenzung des Prinzips begrenzter Einzelermächtigung
Wegen der Vielzahl an Verstößen gegen Binnenmarkt-Sekundärrecht und Grundrechtecharta sprach man sich erstmals dafür aus, Artikel 2 EUV als Klagegrund zu erheben. Die Generalanwältin gab der Kommission auf ganzer Linie recht, ging in der Begründung aber noch einen Schritt weiter: Nicht bloß Unionsrecht und Grundrechtecharta lösen Artikel 2 aus, sondern die Negation grundlegender Werte bedingt alle anderen Arten von Vertragsverletzungen. Nach ihr wird das Charta-Recht verletzt, weil Ungarn den Wert verneint, der sich im Konkreten materialisiert.
Mit dem heutigen Urteil ist dieses Novum nicht mehr nur eine Empfehlung der Generalanwältin. Der EuGH hat erstmals in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einen eigenständigen Verstoß gegen Artikel 2 EUV festgestellt. Das ist insofern ein Einschnitt in der EuGH-Rechtsprechung und Verfassungsgeschichte der Union, als Artikel 2 EUV bisher vor allem zur Bekräftigung diente, nie aber losgelöst vom sonstigen sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts als eigener Verstoß festgestellt wurde.
Jetzt kann man spekulieren, warum das so lange nicht der Fall war. Artikel 2 EUV ist nicht ohne Weiteres operationalisierbar über konkrete Normen. Von der Negation der Werte zu sprechen, bedürfte eigentlich einer weitergeführten Grundsatzdiskussion und Nachjustierung der in den Verträgen festgehaltenen Pflichten. Diese fand bislang gerade nicht statt. Der Gerichtshof hat sie nun durch Rechtsprechung ersetzt.
Innerhalb des Unionsrechts hat die Kommission mit der Charta bereits einen umfassenden Grundrechtskatalog geschaffen, der Privat- und Familienleben, Meinungsfreiheit und Nichtdiskriminierung abdeckt. Aber die Charta hat eben auch eine entscheidende begrenzende Grenze. Sie kann die Mitgliedstaaten nur binden, wenn sie EU-Recht durchführen. Artikel 51 der Grundrechtecharta betont selbst, dass die Charta keine neuen Kompetenzen der Union begründet. Nicht übertragene Kompetenzen – nationale Moralerziehung, Sexualpädagogik oder Familienpolitik – verbleiben bei den Mitgliedstaaten. Wegen des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung war Artikel 2 zu Recht nicht dafür vorgesehen, ein allgemein justiziabler Maßstab zu werden. Genau diese Sorge formuliert auch der European Law Blog: Art. 2 sei nicht selbstvollziehend und brauche eine Verbindung zu spezifischen Vertragsnormen oder zum sachlichen Anwendungsbereich des EU-Rechts.
Von der politischen Vorliebe zur Verfassungsordnung
Die Kommission hatte schon bei der Prüfung einzelner Verstöße argumentiert, hier sei „noch etwas“. Dieses „noch etwas“ liegt in dem Wertkonflikt, dass Ungarn seine Regeln damit begründete, Kinder schützen zu wollen, während die Kommission, unterstützt vom Parlament, sagte, Ungarn habe keinen wissenschaftlichen Beweis dafür vorlegen können, dass LGBTI-Inhalte Minderjährigen schaden würden. Der von Orbán aus Sicht der Kommission negierte Wert, auf den alle anderen normierten Verletzungen zurückverwiesen wurden, war das Werturteil, von Heterosexualität abweichende Identitäten hätten nicht denselben Wert.
Artikel 2 begründet die Identität der Europäischen Union als Werteunion. Hier wird die nationale Identität, wie sie in den Lissabonner Verträgen geschützt wird, gegen eine europäische eingetauscht. Nach diesem Urteil muss die Kommission nicht mehr erst die Tür über den Binnenmarkt zu einer der vielen Medienrichtlinien und von dort zur Grundrechtecharta öffnen, sondern kann viel einfacher sagen: Die Würde und Gleichheit einer Gruppe wurden verletzt, deshalb gehen wir gegen euch vor. Bei Ćapeta heißt es sinngemäß selbst, Artikel 2 enthalte die Vision dessen, was in der Unionsverfassung eine gute Gesellschaft sei. Der EuGH ist dieser Linie nun gefolgt.
Damit steigt eine politische Vorliebe für eine Kulturordnung in den Rang einer europäischen Verfassungsordnung auf.
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Mirjam Epstein
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