Wie die Landesmedienanstalt Niedersachsen einen unbequemen Journalisten einschüchtern will
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Wenn der Staat beginnt, einzelne Journalisten herauszugreifen, geht es nicht um den Einzelfall. Es geht um Machtdemonstration, um Abschreckung – und um die Frage, wie weit staatliche Kontrolle über publizistische Inhalte inzwischen reicht. Der Fall Alexander Wallasch zeigt, wie sich die Medienaufsicht still und leise zu einer autoritären Instanz der Inhaltsbewertung entwickelt. Die Landesmedienanstalt Niedersachsen hat gegen den Journalisten Beschwerde erhoben. Sowohl ihr Schreiben als auch Wallaschs Klage dagegen sind nun publiziert.
Eine der bekanntesten Parolen der Antifa lautet: „Einen hat’s getroffen, gemeint sind wir alle.“
Skandiert wird sie regelmäßig dann, wenn Autonome oder linke Aktivisten von staatlichen Maßnahmen betroffen sind – etwa von Hausdurchsuchungen, Strafverfahren oder Vereinsverboten. Gemeint ist damit nicht der individuelle Fall, sondern das Prinzip: Der konkrete Zugriff gilt als Blaupause, als Signal, als Akt der Einschüchterung, der über die betroffene Person hinausweist. Das ideologische Gegenstück auf der anderen Seite stammt von Mao: „Bestrafe einen, erziehe hundert.“ Beide Sätze ergänzen sich wie Yin und Yang.
Unabhängig von ihrer linksradikalen Herkunft ist diese Parole in ihrer Abstraktheit richtig – wie der aktuelle Fall Alexander Wallasch zeigt. Die Landesmedienanstalt Niedersachsen geht derzeit gegen den Journalisten vor und hat drei seiner Artikel beanstandet. Drei Texte – aus Tausenden, die auf seiner Nachrichtenseite alexander-wallasch.de veröffentlicht sind. Grundlage der Beanstandungen ist der Medienstaatsvertrag, ein Regelwerk, das dem Staat erlaubt, redaktionelle Inhalte nicht nur zu beobachten, sondern als sorgfaltswidrig oder unzulässig einzustufen und zu sanktionieren. Für die drei Texte veranschlagt die Behörde 2.500 Euro „Verwaltungsgebühren“, womit kleinere Medien existenziell bedroht werden können.

Der Klassiker der Repression: Maos Losung „Bestrafe einen, erziehe hundert“.
Bei falscher Berichterstattung greifen bewährte Systeme
Schon an dieser Stelle ist festzuhalten: Hier geht es nicht um eine klassische presseethische Auseinandersetzung. Denn für den Fall fehlerhafter Berichterstattung existieren seit Jahrzehnten bewährte, niedrigschwellige Korrekturmechanismen. So kann man eine Beschwerde beim Presserat einreichen oder eine Gegendarstellung verlangen. All das ist hier nicht geschehen.
Stattdessen greift eine staatliche Aufsichtsbehörde zum Instrument der medienrechtlichen Beanstandung – mit formellen Schreiben, juristischen Bewertungen und dem klaren Signal: Der Staat prüft nicht nur, er bewertet, klassifiziert und markiert Inhalte als rechtswidrig. Nahezu geräuschlos hat sich so in den vergangenen Jahren ein bedrohliches Rechtsfundament herausgebildet, das es staatlichen Stellen erlaubt, unbequeme Medien direkt ins Visier zu nehmen, ohne Kontroversen dem offenen publizistischen Streit zu überlassen.
Der Fall Wallasch ist deshalb weniger als Einzelkonflikt zu verstehen, sondern als Testfall – als Demonstration dessen, was möglich ist und was künftig möglich sein wird. Einen hat’s getroffen. Gemeint sind wir alle.
Konkret wirft die Landesmedienanstalt Niedersachsen Wallasch vor, in mehreren Artikeln objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptungen aufgestellt zu haben, die auf einer fehlerhaften Auswertung öffentlich zugänglicher Daten beruhten. Im Zentrum der Kritik steht der Umgang mit der Polizeilichen Kriminalstatistik. Wallasch habe eine PKS-Tabelle „fehlerhaft interpretiert, weil die vom Bundeskriminalamt bereitgestellten Interpretationshilfen nicht beachtet wurden und die Tabelle entgegen ihrer Beschreibung wiedergegeben wurde“. Insbesondere sei die Kategorie „X“ fälschlicherweise als eigenständiges Geschlecht gelesen worden, obwohl sie laut BKA lediglich die Gesamtsumme männlicher und weiblicher Tatverdächtiger bezeichne. Dadurch seien Zahlen systematisch verdoppelt worden; die Zahl der Tatverdächtigen bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung werde so mit „weit über 50.000 Fällen beziffert, während die Gesamtzahl tatsächlich bei 27.407 Fällen liegt“.
Zudem beanstandet die Behörde eine unzulässige Vermischung strafrechtlicher Kategorien, etwa wenn von „Vergewaltigung“ gesprochen werde, obwohl die PKS den jeweiligen Fall einer anderen Unterkategorie zuordne. Auch pauschale Aussagen zur Gewaltkriminalität seien unzulässig. So sei die Behauptung, Messerangriffe würden „täglich und überwiegend von Syrern und Afghanen“ begangen, nicht gedeckt, da die PKS „keine Aussagen zu Tatverdächtigen nach Staatsangehörigkeit oder Migrationshintergrund“ ermögliche. Selbst die herangezogene Seite messerinzidenz.de räume ein, dass „es fast unmöglich ist zu sagen, wie die wahre Verteilung ist“. Insgesamt sieht die Landesmedienanstalt darin einen Verstoß gegen § 19 Medienstaatsvertrag (journalistische Sorgfaltspflichten), da die Artikel „verzerrende Darstellungen mit erheblicher Wirkung auf die öffentliche Meinungsbildung“ enthielten.
Medienanstalt Berlin-Brandenburg will ganze Medien verbieten
Gegen diese Beanstandung geht Wallasch gemeinsam mit seinem Anwalt Dirk Schmitz juristisch vor. Die Klage argumentiert ausdrücklich, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Streit über journalistische Fehler handele, sondern um einen grundsätzlichen staatlichen Übergriff. Mit § 19 in Verbindung mit § 109 Medienstaatsvertrag (Maßnahmen bei Rechtsverstößen) habe sich der Staat ein neues, eigenständiges Instrument der Inhalts- und Redaktionskontrolle geschaffen, das mit Art. 5 Grundgesetz unvereinbar sei. § 19 MStV überführe „anerkannte journalistische Grundsätze“ in eine „eigenständig hoheitlich durchsetzbare Pflicht, die von einer staatlichen Behörde bewertet, ausgelegt und sanktioniert wird“. Es gehe damit nicht um den Vollzug allgemeiner Gesetze wie des Persönlichkeitsrechts, sondern um eine behördlich operationalisierte Inhaltsnorm, die journalistische Arbeit „von der Recherche bis zur Veröffentlichung unter einen permanenten Rechtfertigungsdruck stellt“.

Rotfront gegen die Pressefreiheit: Eva Flecken, Direktorin der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), glaubt, ganze Medien verbieten zu können.
Zentral ist dabei der Vorwurf eines qualitativ neuen Eingriffs in die Pressefreiheit. Diese schütze gerade die redaktionelle Eigenverantwortung. Eine dauerhafte behördliche Aufsicht – zumal unter Einsatz KI-gestützter Durchsicht und Massenscreenings – erzeuge einen strukturellen Einschüchterungseffekt, der vom Bundesverfassungsgericht seit langem als eigenständiges Grundrechtsproblem anerkannt sei. Die Landesmedienanstalt werde so faktisch zu einer Instanz, die „‚anerkannte journalistische Grundsätze‘ aus eigener Kompetenz umfassend interpretiert“ – und sich damit Deutungshoheit über zulässige Berichterstattung anmaßt.
Dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelt, zeigen jüngste Äußerungen der Medienanstalt Berlin-Brandenburg. Deren Direktorin Eva Flecken stellte öffentlich erstmals ein mögliches Verbot ganzer Medienangebote in den Raum (NIUS berichtete ausführlich) – obwohl der Medienstaatsvertrag ein solches Instrument gar nicht vorsieht. Selbst dort sind allenfalls Beanstandungen einzelner Inhalte vorgesehen, nicht das Abschalten ganzer publizistischer Angebote.
Der autoritäre Ausbau staatlicher Aufsicht kommt nicht aus dem Nichts. In den vergangenen Jahren ist eine Gegenöffentlichkeit zu regierungsnahen Medien entstanden, die so stark geworden ist, dass sie Machtverhältnisse infrage stellt. Und weil man den Streit in der Sache zunehmend nicht mehr zu gewinnen glaubt, greift man zu Mitteln der Repression. „Einen hat’s getroffen, gemeint sind wir alle.“
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Felix Perrefort
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