BSW hatte ihn angezeigt: Robert Habeck zahlt 12.000 Euro und entgeht damit einem Gerichtsverfahren
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Die Staatsanwaltschaft Dresden hat ein Ermittlungsverfahren gegen den früheren Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck wegen des Vorwurfs der Verleumdung im Zusammenhang mit Aussagen über das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) endgültig eingestellt. Das Verfahren wurde mit Zustimmung des Landgerichts Dresden und mit Einverständnis Habecks nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage beendet. Insgesamt zahlte Habeck 12.000 Euro an drei gemeinnützige Vereine; die Auflage sei fristgerecht erfüllt worden.
Ausgangspunkt sind Äußerungen Habecks bei einer Wahlkampfveranstaltung am 30. August 2024 im Dresdner Rundkino. Dort hatte er das BSW und die AfD in Zusammenhang mit Einflussnahme aus Russland gebracht und sinngemäß behauptet, beide würden „von Moskau“ bzw. „von Putin“ bezahlt. In einem späteren Teil seiner Rede erhob er zudem Vorwürfe über „Stimmen kaufen“ und den Aufbau von „Trollarmeen“.

Wenige Tage vor der Landtagswahl in Dresden warf Robert Habeck mit Falschbehauptungen um sich
Daraufhin erstatteten das BSW und Sahra Wagenknecht Strafanzeige. Der Spiegel berichtete im Sommer 2025 über die eingeleiteten Ermittlungen und verwies auf den Vorwurf „inhaltlich unzutreffender Tatsachen“ im Wahlkampf.
Zur Begründung der Einstellung verweist die Staatsanwaltschaft auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: In Konstellationen rund um politische Auseinandersetzungen und Äußerungsdelikte seien im Lichte der Meinungsfreiheit die Anforderungen an eine Verurteilung besonders hoch. Eine Einstellung gegen Auflage sei deshalb im konkreten Fall „sachgerecht“ gewesen. Die Behörde betont außerdem ausdrücklich: Die Unschuldsvermutung gelte für Habeck weiterhin uneingeschränkt.
Nach einem Bericht der Bild-Zeitung überwies Habeck die 12.000 Euro aufgeteilt an drei Dresdner Organisationen (jeweils 4.000 Euro), darunter Vereine aus den Bereichen Entwicklungshilfe, Strafgerichtshilfe und Kinderkrebshilfe.
Was bedeutet „Einstellung gegen Auflage“
Eine Einstellung nach § 153a StPO ist kein Freispruch, aber auch keine Verurteilung. Das Verfahren wird ohne Urteil beendet – typischerweise gegen Geldzahlung oder andere Auflagen. Voraussetzung ist, dass Gericht, Staatsanwaltschaft und Beschuldigter zustimmen. Eine gerichtliche Klärung der strittigen Tatsachen findet dabei regelmäßig nicht mehr statt.
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