Streit um Stiftungsfinanzierung: Das Anti-AfD-Gesetz
Verfassungsrechtler zerlegt Anti-AfD-Gesetz
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Monatelang haben Ampel-Regierung und Union über einen gemeinsamen Gesetzentwurf für die Finanzierung politischer, parteinaher Stiftungen verhandelt und wollen es am heutigen Freitag in den Bundestag einbringen.
Hintergrund ist eine Klage der AfD, deren parteinahe „Desiderius-Erasmus-Stiftung“ unter dem Vorsitz der langjährigen CDU-Abgeordneten Erika Steinbach bislang von der staatlichen Finanzierung wie sie etwa die Naumann-Stiftung (FDP), Ebert-Stiftung (SPD), Böll-Stiftung (Grüne), Adenauer-Stiftung (CDU) oder Luxemburg-Stiftung (Linke) erhalten, ausgeschlossen ist.
AfD zog vors Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hatte eine klare gesetzliche Regelung der Steuergelder für die Stiftungen gefordert mit Kriterien, die die Empfänger erfüllen müssen. Herausgekommen ist ein Gesetz, das vor allem einen Effekt haben dürfte: Die AfD-Stiftung wird auch weiterhin kein Geld erhalten, weil Stiftungen von Parteien, die als „verfassungsfeindlich“ oder „gesichert rechtsextrem“ eingestuft werden, von den Zuwendungen ausgenommen sind. Tritt das in Kraft, hätte das Bundesinnenministerium von Nancy Faeser (SPD) mit der Einstufung von Parteien künftig Einfluss darauf, ob deren Denkfabriken Gelder erhalten oder nicht.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führte zum Anti-AfD-Gesetz.
Eine andere Klausel besagt, dass Parteien, deren Stiftungen gefördert werden, mindeststens drei Legislaturperioden im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten sein müsse, um als dauerhafte politische Kraft zu gelten. Bislang waren zwei Legislaturperioden üblich. Damit die FDP-nahe Naumann-Stiftung nach dem Ausscheiden der Liberalen 2013 nicht vom Finanzfluss abgeschnitten wird, gibt es eine Regelung, dass angerechnet werden kann, wenn man zuvor bereits zwei Wahlperioden in Folge im Bundestag saß.
Verfassungsrechtler zerlegt den Entwurf
Parteienrechtler Martin Morlock äußerte bereits im „Hauptstadt Briefing“ von Media Pioneer massive Zweifel, ob dieses Gesetz verfassungskonform ist. Und auch Verfassungsrechtler Prof. Dietrich Murswiek von der Universität Freiburg sieht in dem Entwurf eine Art Anti-AfD-Gesetz. „Die etablierten Parteien haben der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung bisher die staatlichen Fördermittel verfassungswidrig vorenthalten, welche die politischen Stiftungen der anderen Parteien erhalten“, schreibt Muswiek in einer Einschätzung für NIUS.
Sein vernichtendes Urteil:
„Mehrheitsfraktionen“ können „missliebigen politischen Parteien“ die Mittel streichen: „Der Entwurf des neuen Stiftungsgesetzes kann als Versuch verstanden werden, diesen Verstoß gegen die Chancengleichheit der politischen Parteien dauerhaft fortzusetzen. Unter dem Vorwand, die freiheitliche demokratische Grundordnung schützen zu wollen, verletzen die Ampelfraktionen gemeinsam mit der CDU/CSU-Fraktion ein Kernelement dieser Grundordnung, nämlich die Chancengleichheit der Parteien“, schreibt Murswiek.

Verfassungsrechtler Murswiek kritisiert die Entscheidung des Verfasssungsgerichts.
„Nicht mit dem Grundgesetz vereinbar“
Und weiter: „Der Gesetzentwurf macht es den Mehrheitsfraktionen de facto möglich, die Stiftung einer missliebigen politischen Partei von der staatlichen Förderung auszuschließen. Denn einige Ausschlussgründe sind so weich und unbestimmt formuliert, dass die Parlamentsmehrheit nach politischem Belieben die Förderung verweigern kann. Insbesondere soll nach dem Entwurf eine Stiftung nicht förderfähig sein, wenn ,eine in der Vergangenheit liegende Stiftungsarbeit‘ festgestellt wird, ,die nicht der Förderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Gedanken der Völkerverständigung diente‘“.
„Ein großer – vermutlich der weitaus größte – Teil der Stiftungsarbeit der etablierten Parteistiftungen bezieht sich thematisch nicht auf die Förderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Gedankens der Völkerverständigung. Das war noch nie ein Ausschlusskriterium und wird es für die etablierten Stiftungen auch künftig nicht sein. Aber die AfD-Stiftung könnte draußen gehalten werden, wenn sie nur eine einzige Veranstaltung macht, die nicht die Förderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Völkerverständigung zum Thema hat“, so Murswiek.

Parteinahe Stiftungen vergeben beispielsweise Stipendien.
Sein Urteil ist klar: Der Gesetzentwurf ist „mit der durch das Grundgesetz garantierten Parteienfreiheit nicht vereinbar“.
Konkret schreibt der Verfassungsrechtler: „Eine politische Partei kann von der staatlichen Parteienfinanzierung nur dann ausgeschlossen werden, wenn sie sich nachweisbar mit ihrer Politik gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet. Bei politischen Stiftungen soll der Ausschluss von der staatlichen Finanzierung schon dann erfolgen, wenn ein aktives Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht gewährleistet ist. Diese Verschärfung der Ausschlusskriterien ist mit der durch das Grundgesetz garantierten Parteienfreiheit nicht vereinbar.“
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Ralf Schuler
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