„Jede fünfte Frau erlebt digitale Gewalt“: Wie die Regierung ihr Deepfake-Gesetz auf wacklige Grundlagen stellt
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Sonntagabend, beste Sendezeit: Bei Caren Miosga nutzt Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) die Bühne, um für ihr geplantes Gesetz gegen „digitale Gewalt“ zu werben. Der politische Moment ist geschickt gewählt – doch Anlass und Datengrundlage halten einer genaueren Prüfung nicht stand.
Denn der öffentlichkeitswirksam inszenierte Anlass hat sich inzwischen als irreführend erwiesen. Im Fall um Collien Fernandes und Christian Ulmen ging es nach aktuellem Stand gerade nicht um Deepfakes. Der Fall, der als Begründung für schärfere Gesetze diente, trägt also schon für sich genommen nicht. Doch damit nicht genug: Auch die Zahlen, mit denen das Vorhaben unterfüttert wird, sind höchst erklärungsbedürftig.
Unscharfe Definition, starke Wirkung
Wie NIUS bereits berichtet hat, verweist das Justizministerium unter anderem auf Umfragen der Organisation HateAid – Studien, deren Aussagekraft begrenzt ist. Doch selbst dort, wo sich Regierung und Ministerium auf eigene, staatlich gestützte Daten berufen, zeigen sich erhebliche Unschärfen. Und eben diese erklären, wie die ARD Zustimmung für das Gesetz erzeugt.
So leitete Caren Miosga die Sendung mit einer zugespitzten Zahl ein: Jede fünfte Frau sei von „digitaler Gewalt“ betroffen. Eine Zahl, die auf den ersten Blick alarmierend wirkt – deren tatsächliche Grundlage jedoch weit weniger eindeutig ist, als es die Formulierung suggeriert.

Caren Miosga und Collien Fernandes – die Gegenseite lud man nicht ein.
Korrekt müsste es heißen: Jede fünfte Frau gibt an, in den letzten fünf Jahren mindestens eine entsprechende Erfahrung gemacht zu haben – und diese fällt unter eine sehr weit gefasste Definition von „digitaler Gewalt“.
Wie kommt diese Zahl zustande?
Die Zahl findet sich in der Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“ (LeSuBiA). Darin heißt es: „Jede fünfte Frau (20,0 %) … war in den letzten fünf Jahren von digitaler Gewalt im weiteren Sinne betroffen.“
Erhoben wurde dies im Rahmen einer standardisierten Bevölkerungsbefragung. Die Teilnehmer wurden nicht pauschal nach „digitaler Gewalt“ gefragt, sondern zu einzelnen Erfahrungen – etwa Beleidigung, Belästigung oder Nachstellung – und anschließend danach, ob diese auch digital stattgefunden haben. Bereits ein einziges solches Ereignis innerhalb von fünf Jahren genügt, um statistisch als „betroffen“ zu gelten.
Die Zahl ist aus mehreren Gründen problematisch.

Erschienen ist die Studie im Februar 2026.
1. Eine einzelne Erfahrung genügt
Wer innerhalb von fünf Jahren einmal beleidigend angeschrieben wurde – etwa in einem Chat oder über soziale Medien – kann bereits als Betroffener „digitaler Gewalt“ erfasst werden. Entscheidend ist nicht die Schwere, nicht die Häufigkeit, nicht die strafrechtliche Relevanz, sondern allein, ob mindestens eine entsprechende Erfahrung gemacht wurde. Die Schwelle ist damit äußerst niedrig.
Übrigens: Bei genau den Delikten, die im Fall Collien Fernandes im Raum stehen – etwa gefälschte Profile oder Einträge im Namen einer Person –, zeigt die zugrunde liegende Studie keinen geschlechtsspezifischen Unterschied. Männer und Frauen sind hier in nahezu gleichem Umfang betroffen. Die ausgewiesenen Werte geben dabei die 5-Jahresprävalenz an – also den Anteil der Befragten, die ein solches Ereignis innerhalb von fünf Jahren mindestens einmal erlebt haben.

Screenshot, S. 99.
2. Absolute Fallzahlen sprechen eine andere Sprache
Die einzige belastbare staatliche Datenquelle, das Lagebild des Bundeskriminalamts, kommt zu deutlich niedrigeren Zahlen. Für das Jahr 2024 werden rund 18.000 weibliche Opfer digital begangener Delikte erfasst – bei über 40 Millionen Frauen in Deutschland. Von einer flächendeckenden Betroffenheit im Sinne der öffentlichen Darstellung kann auf dieser Grundlage keine Rede sein.
3. Auch nicht strafbare Handlungen fließen ein
Die Studie selbst macht deutlich, dass ihr Gewaltbegriff auch Handlungen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze umfasst. Erfasst werden also nicht nur schwere Delikte wie Deepfake-Pornografie oder gezielte digitale Angriffe, sondern auch niedrigschwellige Phänomene wie Beleidigungen oder unangenehme Kontaktaufnahmen. All das wird statistisch unter dem Begriff „digitale Gewalt“ zusammengeführt.
In der Studie heißt es: „LeSuBiA folgt – in Anlehnung an die sozialwissenschaftliche Gewaltforschung – einem breit angelegten Gewaltverständnis, das über den strafrechtlichen Gewaltbegriff hinausgeht (...).“
Betrachten wir nun vor diesem Hintergrund noch einmal die einleitenden Worte Miosgas:
„Jede fünfte Frau in Deutschland erlebt digitale Gewalt. Dass man mit einem Klick Frauenkörper ausziehen oder in ein Sexvideo basteln kann, mag in der Internetwelt eine scheußliche Normalität und sogar gewollt sein. Für die Betroffenen ist es Gewalt.“
Die Sendung stellt damit einen unmittelbaren Zusammenhang her – und nivelliert die Unterschiede zwischen grundverschiedenen Phänomenen. Suggeriert wird, dass besonders schwere Formen digitaler Übergriffe in der Größenordnung der genannten Zahl auftreten.
Tatsächlich basiert die Zahl jedoch auf einer weiten Sammelkategorie, die von einmaligen Beleidigungen bis hin zu schweren Eingriffen in die Intimsphäre reicht. Die Differenz zwischen diesen Phänomenen wird in der Darstellung eingeebnet; aus der Unschärfe entsteht ihre politische Schlagkraft.
Zurück bleibt ein Gesetzesvorhaben, das mit maximaler politischer Dringlichkeit vorangetrieben wird – auf Basis eines Falls, der sich für ein Deepfake-Gesetz als unzutreffend erwiesen hat, und einer Zahl, deren Aussagekraft bei genauer Betrachtung zerfällt.
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