Job wegen brisanter Corona-Kritik verloren: Wie das Innenministerium einen Spitzenbeamten diskreditierte
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Im Mai 2020 berichteten Medien, ein Beamter aus dem Innenministerium, Stephan Kohn, sei in einem Alleingang an die Öffentlichkeit gegangen, um seine persönliche, regierungskritische Sichtweise bezüglich der Corona-Politik wahrheitswidrig als Position des Staates auszugeben. Das entspricht so jedoch nicht der Wahrheit, wie NIUS anhand eines exklusiv vorliegenden Gerichtsbeschlusses aufzeigen kann. Kohns regierungskritische Ausarbeitung gelangte ganz offensichtlich durch Dritte an die Öffentlichkeit – und nicht durch ihn selbst. Mit einer irreführenden Pressemitteilung hatte man diesen Sachverhalt aber ganz anders dargestellt, offenbar um Stephan Kohn zu diskreditieren.
Stephan Kohn hatte Anfang Mai 2020 als Chef des Referats für kritische Infrastrukturen eine Analyse und Bewertung der Corona-Politik vorgenommen (hier einsehbar). Unter Einbeziehung von Experten entstand so ein ca. 90-seitiges Dokument, das Kohn innerhalb seines Ministeriums und an Landesbehörden per E-Mail verschickte. „Es handelt sich ausdrücklich nicht um ein Produkt für an die Öffentlichkeit“, hielt Stephan Kohn in seiner Ausarbeitung fest.
Bundesrepublik Deutschland gegen Stephan Kohn
Durch ein Leak, das einer der Adressaten der E-Mail zu verantworten hat (übrigens illegal), gelangte das coronakritische Dokument dennoch an die Öffentlichkeit, was infolgedessen als Skandal gehandhabt wurde, für den Kohn persönlich verantwortlich sei. Für sein Vorgehen, das sich, so der Vorwurf, gegen den Willen seines Dienstherren richtete, wurde ihm im Jahr 2022 vom Verwaltungsgericht Berlin im Prozess „Bundesrepublik Deutschland gegen Stephan Kohn“ der Beamtenstatus entzogen.

Horst Seehofer (CSU) leitete von 2018 bis 2021 das Bundesinnenministerium.
Obwohl Kohn mit seiner Ausarbeitung nicht selbst an die Öffentlichkeit ging, veröffentlichte das Innenministerium eine Pressemitteilung, in der es irreführend hieß: „Es ist nicht akzeptabel (...), wenn private Meinungsäußerungen und Gedankensammlungen unter Verwendung behördlicher Symbole, z.B.: dem offiziellen Briefkopf, verfasst und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums, 10.5.2020.
Diese Formulierung erweckte bei Lesern den Eindruck, Stephan Kohn hätte sich direkt an die Öffentlichkeit gewandt. Die Pressemitteilung unterstellt, dass der Ministeriumsbeamte seine Privatüberzeugungen niedergeschrieben, amtlich signiert und anschließend veröffentlicht hätte.
Innenministerium erzeugte falschen Eindruck
Dass Kohn die Corona-Politik nicht öffentlich kritisiert hatte, ist jedoch auch seitens des Berliner Verwaltungsgerichts unbestritten. Ein im Jahr 2022 gefasster gerichtlicher Beschluss, der NIUS exklusiv vorliegt, widerspricht inhaltlich der irreführenden Pressemitteilung. Darin heißt es nämlich, dass Kohns Analyse an die Öffentlichkeit „gelangte“.
Über die gerichtliche Entscheidung inklusive der irreführenden Pressemitteilung berichtete seinerzeit das Online-Portal Achgut.com. NIUS fragte nun den Beschluss an, um ihn schriftlich vorliegen zu haben:

Auszug aus dem NIUS vorliegenden Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts, den das Gericht im März 2022 fasste.
Das Gericht wirft Kohn in seinem Beschluss vor, er habe nicht „hinreichend sichergestellt, dass der Bericht nicht an die Öffentlichkeit gelangt.“ Das Innenministerium schrieb aber, er hätte seinen Bericht „der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ – als hätte er das Dokument etwa an eine Zeitung geschickt. Was jedoch durch Dritte an die Öffentlichkeit gelangt, hat Stephan Kohn selbst nicht veröffentlicht.
Es ist ein Unterschied, ob man (angeblich) in Kauf nimmt, dass Dritte ein Dokument in diesem Fall rechtswidrig veröffentlichen, oder ob man das selbst tut.
Das Innenministerium führte die Öffentlichkeit also per Pressemitteilung in die Irre – mit weitreichenden medialen Folgen. In einem Bericht der Süddeutschen steht bis heute, Stephan Kohn hätte die Corona-Politik folgendermaßen als „Fehlalarm“ bezeichnet: „öffentlich, als Regierungsbeamter und mit Briefkopf des Hauses.“ Diese Auffassung entspricht, wie der Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts zeigt, nicht den tatsächlichen Geschehnissen.
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