Landessozialgericht: Bürgergeld wird auch ausgezahlt, wenn man drei Monate in Portugal verweilt
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Ein Bürgergeldempfänger verbringt drei Monate in Portugal – und erhält trotzdem weiter Leistungen vom Staat. Das sächsische Landessozialgericht hat das Jobcenter in einem grundsätzlichen Beschluss gestoppt und klargestellt: Wer aus einem „wichtigen Grund“ vorübergehend ins Ausland muss, verliert seinen Anspruch nicht automatisch. Der Fall zeigt, wie sehr sich gesetzliche Regeln und reale Lebenslagen manchmal kreuzen. Über den Fall hatte zuerst das Portal gegen-hartz.de berichtet.
Der Mann soll demnach unter einer schweren psychischen Erkrankung gelitten haben. Ein psychiatrisches Attest bescheinigte, dass der Aufenthalt in Portugal der Stabilisierung seiner Gesundheit diene und ärztlich empfohlen worden sei. Das Jobcenter verweigerte dennoch die Zustimmung zur sogenannten Ortsabwesenheit und strich die Zahlungen. Für die Behörde war die Sache klar: Wer Leistungen bezieht, muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und für das Jobcenter erreichbar bleiben.

Ein Bürgergeldempfänger sah im Urlaub in Portugal (hier ein Bild der Algarve) in Absprache mit seinem Arzt einen Beitrag für seine psychische Gesundheit.
Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG Sachsen) sah das anders. In seinem Beschluss vom 23. März 2026 urteilte das Gericht, der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland behalten. Die bestehende Wohnung, die kontinuierliche Lebensplanung hierzulande und die klare Absicht, zurückzukehren, sprächen dafür. Die Zeit in Portugal sei ausschließlich vorübergehend gewesen und habe der Genesung gedient.
Gerichtet begründet: Erreichbarkeit sei in digitalen Zeiten gegeben
Entscheidend für das Gericht war die Regelung zu „wichtigen Gründen“ im Sozialgesetzbuch II. Das LSG betonte, dass das Gesetz keine feste zeitliche Obergrenze für eine solche Abwesenheit vorsehe, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Psychische Krankheiten oder andere schwerwiegende persönliche Situationen könnten darunterfallen – auch wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetz aufgelistet seien. Der Aufenthalt zur Stabilisierung der psychischen Gesundheit sei „objektiv vergleichbar“ mit den gesetzlich genannten Beispielen wie ärztlich verordneten Maßnahmen zur Vorsorge oder Rehabilitation.

Das Jobcenter darf bei Auslandsaufenthalten die Bürgergeldzahlungen nicht mehr pauschal streichen.
Die Richter machten zudem klar, dass Erreichbarkeit im digitalen Zeitalter keine Hürde mehr darstellen muss. In der Begründung heißt es, dass die „Erreichbarkeit auch über moderne Kommunikationswege möglich ist, per Telefon, E-Mail, Videokonferenz oder über eine dritte Person, die die Post entgegennimmt“. Die Mitwirkungspflicht könne damit ebenso erfüllt werden wie im Inland.
Das Urteil dürfte Jobcentern Grenzen setzen. Pauschale Streichungen bei längeren Auslandsaufenthalten sind künftig nicht mehr ohne Weiteres möglich. Entscheidend bleibt immer die Abwägung im Einzelfall: die nachvollziehbaren, belegbaren Gründe und der fortbestehende Bezug zu Deutschland. Für Betroffene bedeutet das: Wer aus wichtigen Gründen ins Ausland muss, sollte das Jobcenter frühzeitig informieren, ein ärztliches Attest vorlegen und die eigene Erreichbarkeit sicherstellen.
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