Wie zu düsteren Coronazeiten! Warum der Staat den Bauern Spontan-Versammlungen nicht einfach verbieten darf
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Gute Demos, schlechte Demos. Das kennt man doch irgendwo her ...
Der Erzgebirgskreis und der Landkreis Zwickau haben Spontan-Versammlungen, mit denen im Rahmen der angekündigten Bauern-Proteste am Montag Straßen blockiert werden sollen, verboten. Die Landkreise haben Allgemeinverfügungen erlassen, die ermöglichen, derartige Aktionen zu untersagen. In den sozialen Netzwerken kursierten zahlreiche Aufrufe für derartige Blockaden, hieß es.
Der Staat verbietet Bürgern, sich friedlich unter freiem Himmel zu versammeln. Da werden Erinnerungen an Coronazeiten wach.
Immer wieder wurden während der Pandemie Demonstrationen und Corona-Spaziergänge mit Verweis auf das Infektionsschutzgesetz oder die Vermutung, die Teilnehmer würden keine Masken tragen, verboten. Und immer wieder meldeten sich Juristen zu Wort, die darauf hinwiesen, dass diese Verbote absolut grundgesetzwidrig waren.

Szene einer Corona-Demo in Berlin im Mai 2021. Die Polizei griff hart durch, viele Demos von Maßnahmen-Kritikern wurden von vornherein verboten.
„Berechtigten Protest ermöglichen“
Nun werden in Deutschland erneut Versammlungen verboten. Diesmal, weil die konkrete Gefahr bestünde, dass die Arbeit von Rettungsdienst, Feuerwehr und Polizei durch die angekündigten Bauern-Proteste massiv behindert werde. „Kurzum: Wir wollen berechtigten Protest ermöglichen, aber Chaos und Anarchie verhindern!“, so der CDU-Landrat Rico Anton laut MDR.
Der Staat entscheidet, was „berechtigter Protest“ ist und was nicht?!
Dieser zutiefst undemokratischen Rechtsauffassung war während der Coronazeit auch Berlins damaliger Innensenator Geisel (SPD), der ein Demonstrationsverbot unter anderem damit begründete, „bestimmten Gruppen keine Bühne bieten“ zu wollen. Das Oberverwaltungsgericht kippte das Verbot, die Coronamaßnahmen-Gegner duften protestieren.

Berlins damaliger Innensenator Andreas Geisel (SPD) im September 2021
Das Recht aller Deutschen, sich spontan und ohne Anmeldung zu versammeln, ist in Artikel 8 Grundgesetz festgeschrieben. Ein Versammlungsverbot stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte dar, der mit sehr hohen rechtlichen Hürden verbunden ist.
Gradmesser der Freiheit
Bereits zu Coronazeiten wiesen Juristen immer wieder darauf hin: Das Versammlungsrecht darf unter freiem Himmel zwar unter sehr strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden. ABER: Es darf gemäß Artikel 19 Absatz 2 Grundgesetz auf keinen Fall in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Die Versammlungsfreiheit muss, egal welche Umstände vorliegen, gewährleistet sein. Sie ist ein gewichtiger Gradmesser der Freiheit einer Gesellschaft.
Ein Verbot oder eine Auflösung sind nur dann möglich, wenn eine Demonstration nicht friedlich bleibt und deshalb konkrete Gefahren für die Teilnehmer bestehen. Oder wenn im Vorfeld bereits explizit Gewalt angekündigt wird.

Ab Montag wollen die Bauern in ganz Deutschland gegen die Ampel-Politik protestieren.
Die bloße Befürchtung, es könne durch eine Demonstration zu Verkehrschaos kommen, auch wenn dieses angekündigt oder gar beabsichtigt ist, darf in einem funktionierenden Rechtsstaat auf keinen Fall ausreichen, um das Grundgesetz auszuhebeln und im konkreten Fall die geplanten Bauern-Proteste zu verbieten.
Bleibt zu hoffen, dass die zuständigen Behörden im Erzgebirgskreis das bis Montag noch merken. Und das Versammlungsverbot, bevor die Bauern anrollen, aufheben.
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