Bundesarbeitsgericht: 80 Prozent der ehrenamtlichen Arbeitnehmer-Richter kommen vom DGB
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Von 111 ehrenamtlichen Arbeitnehmer-Richtern am Bundesarbeitsgericht wurden 91 vom DGB vorgeschlagen. Lesen Sie hier, warum das in mehrfacher Hinsicht problematisch ist.
Wie sich auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion im Bundestag herausstellte, sind von 111 ehrenamtlichen Arbeitnehmer-Richtern am Bundesarbeitsgericht (BAG) 82 Prozent vom DGB vorgeschlagen worden, 66 von diesen sind direkt bei einer DGB-Einzelgewerkschaft oder beim DGB selbst angestellt. So war das eigentlich nicht vorgesehen.
Denn: Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG §§ 21, 23, 43) verlangt ausdrücklich ehrenamtliche Richter, die „besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und im Arbeitsleben“ mitbringen. Ziel ist, dass in den Senaten des BAG neben den Berufsrichtern praktische Perspektiven aus dem betrieblichen Alltag einfließen – von Menschen, die selbst arbeiten oder Arbeitgeber sind.
Das Gesetz erlaubt zwar ausdrücklich auch Gewerkschaftsangestellte und -funktionäre („Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften“ gelten als gleichgestellt). Aber die Formulierung „aus dem Arbeitsleben“ sollte ursprünglich genau das verhindern, was jetzt passiert: dass hauptamtliche Verbandsvertreter („Kader“) die Plätze dominieren. Bei 82 Prozent DGB-Vorschlägen unter 111 Arbeitnehmer-Richtern sitzen de facto überwiegend Leute, deren Beruf es ist, Gewerkschaftsinteressen zu vertreten – nicht aktuelle oder typische Arbeitnehmer aus Betrieben. Das ist ein klassischer Fall von Interessengruppen-Vereinnahmung: Die „Sachkunde“ wird zur institutionellen Verbandslogik.
Dominanz der Einheitsgewerkschaft
Nun ist der DGB – trotz Mitgliederschwundes – mit etwa 5,8 Millionen Mitgliedern die mit Abstand größte Dachorganisation, aber er repräsentiert eben nicht alle Arbeitnehmer: Nur ca. 18–20 Prozent der abhängig Beschäftigten sind überhaupt gewerkschaftlich organisiert. Innerhalb der Gewerkschaften gibt es andere Richtungen (den Christlichen Gewerkschaftsbund CGB, den Beamtenbund DBB, unabhängige Vereinigungen), die deutlich andere Positionen vertreten, etwa zu Themen wie Streikrecht, Tarifeinheit oder Mitbestimmung.

Die große Mehrheit der Arbeitnehmer ist nicht organisiert und hat oft andere Prioritäten als die eines hauptamtlichen Gewerkschafters. Wenn 91 von 111 Richtern vom DGB kommen, wird die „Arbeitnehmer-Perspektive“ im höchsten deutschen Arbeitsgericht praktisch monopolisiert. Das ist kein Zufall der Größe, sondern Ergebnis der Vorschlagslisten-Praxis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das sich weitgehend an die Reihenfolge der Listen hält. Andere Vereinigungen werden marginalisiert – obwohl das Gesetz „billige Berücksichtigung von Minderheiten“ fordert.
Ehrenamtliche Richter entscheiden mit (bei BAG-Senaten: drei Berufsrichter und je ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgeber-Richter). Ihre Stimme ist gleichwertig. Eine einseitige Besetzung auf Arbeitnehmerseite führt zu einseitiger Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen, etwa „billiges Ermessen“, „sozial gerechtfertigte Kündigung“, „betriebsbedingt“. Die DGB-Perspektive tendiert natürlich dazu, Arbeitnehmerschutz maximal auszudehnen.
Ein strukturelles Problem
Auch problematisch: Die Stärkung kollektiver Interessen (Tarifverträge, Streik, Betriebsräte) geht auf Kosten individueller Arbeitnehmer oder kleinerer Unternehmen. Und auf lange Sicht findet ein Drift der Rechtsprechung statt: Das BAG prägt die gesamte Arbeitsgerichtsbarkeit. Wenn die Mehrheit der Arbeitnehmer-Richter aus einem ideologisch homogenen Milieu kommt (der DGB ist traditionell SPD-nah und links orientiert), wird aus „Auslegung“ schleichend „Fortentwicklung des Rechts in eine Richtung“.

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Das ist kein Vorwurf an einzelne Personen, sondern ein strukturelles Problem: Professionelle Interessenvertreter bringen naturgemäß ihre Verbandslogik mit – genau wie Arbeitgebervertreter die ihre. Aber wenn eine Seite fast monopolartig besetzt ist, fehlt die Balance.
Der DGB wirbt gezielt Leute für die Posten an den Arbeitsgerichten an. In seiner Broschüre „Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit“ heißt es: „Die von den Gewerkschaften vorgeschlagenen ehrenamtlichen Richter und Richterinnen der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit verfügen mit ihren Berufs- und Lebenserfahrungen sowie mit ihren besonderen Kenntnissen und ihrem Fachwissen der Konfliktentstehung und Konfliktbewältigung über gute Voraussetzungen. Mit diesen spezifischen Erfahrungen ergänzen sie die fachliche Arbeit der Berufsrichterinnen und Berufsrichter um rechtspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten.“
Es besteht Reformbedarf
Soweit die Theorie. In der Praxis wird jedoch meist nicht, wie vorgesehen, die „Perspektive aus dem Arbeitsleben“ eingebracht, sondern DGB-Funktionäre drücken die Gewerkschaftsinteressen durch. Das ist besonders heikel, weil das Arbeitsrecht hochpolitisch ist und direkte Auswirkungen auf Löhne, Kündigungen und Betriebe hat.
Das Problem ist nicht, dass Gewerkschaften vorschlagen dürfen. Das Problem ist die extreme Konzentration bei einer Organisation, die aus hauptamtlichen Funktionären besteht. Dadurch wird aus „Sachkunde aus dem Arbeitsleben“ de facto „Sachkunde aus dem DGB-Apparat“. Das untergräbt Pluralität, Neutralität und die ursprüngliche Idee des Ehrenamts – und kann die Rechtsprechung systematisch in eine Richtung pushen, die nicht mehr die Vielfalt der realen Arbeitswelt widerspiegelt.
Auch hier scheint eine Reform sinnvoll: mehr echte Betriebsleute (auch aus nicht-DGB-nahen Milieus) und strengere Kriterien für „Arbeitsleben“-Erfahrung. Der aktuelle Zustand ist ein Beispiel dafür, wie gut gemeinte Korporatismus-Regeln in der Praxis zu Verbandsherrschaft führen. In diesem Fall eines Verbandes, der politisch von einer Partei beherrscht wird: von der SPD.
Mehr zum Thema: Seit 2010 flossen fast 614 Millionen Euro Steuergeld an den Deutschen Gewerkschaftsbund
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Claudio Casula
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